AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ITC Internet-Trade-Center AG (ITC)
Ostra-Allee 9
01067 Dresden
Deutschland
Stand: 1. September 2008
1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse der ITC mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Kunden), auch im Rahmen der Aufnahme von Vertragsverhandlungen und der Anbahnung eines Vertrages. Für Verbraucher gelten sie nicht, soweit nicht in Verträge mit Verbrauchern einzelne Bestimmungen dieser AGB einbezogen werden.
(2) Die Leistungen der ITC gegenüber dem Kunden werden nach Art und Umfang durch den Vertrag, insbesondere durch die Angebotstexte und Leistungsbeschreibungen bestimmt (Vertragsunterlagen). Als Bestandteil des Vertrags gelten diese AGB, soweit sie in den Vertrag einbezogen worden sind. Bei Widersprüchen in den Vertragsunterlagen gelten vorrangig der Vertrag, dann die Leistungsbeschreibung, dann etwaige zusätzliche Vertragsbestimmungen, sodann etwaige Besondere Geschäftsbedingungen der ITC, und zuletzt diese AGB.
(3) Die Leistungen der ITC und der Vertragszweck werden jeweils im Angebotstext bzw. in der Leistungsbeschreibung (Leistungsscheine) und/oder im Vertragstext beschrieben und vereinbart.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn ITC davon Kenntnis hat, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
2. Angebote, Beschaffenheit, Garantien
(1) Angebote der ITC, insbesondere die mit „Angebot“ überschriebenen Leistungsaufstellungen, sind freibleibend. Beabsichtigt der Kunde, auf deren Grundlage ein Vertragsverhältnis mit ITC einzugehen, so bedarf es zum Zustandekommen des Vertrags nach Eingang einer entsprechenden Erklärung des Kunden (z. B. Bestellung, Auftragserteilung) einer Annahme des Vertragsangebots durch ITC (Auftragsbestätigung).
(2) ITC ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 1 Woche nach Eingang anzunehmen (Bindungsfrist für den Kunden).
(3) Geht das Vertragsangebot des Kunden bei ITC auf elektronischem Wege ein, wird ITC den Zugang des Vertragsangebotes unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Auftragsbestätigung verbunden werden.
(4) Die vertragliche Beschaffenheit ist den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Sollte der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen, hat der Kunde die gesetzlichen Rechte wegen eines Mangels. Eine besondere Garantie, aus welcher sich darüber hinaus weitere Rechte ergeben (§§ 443, 477 BGB) übernimmt ITC damit nicht. Aus den Vertragsunterlagen ergibt sich daher auch keine strengere Haftung, als nach dem Gesetz vorgesehen (§ 276 Abs. 1 BGB). Garantien im Rechtssinne werden in den Vertragsunterlagen ansonsten ausdrücklich als solche bezeichnet. Soweit sich Beschaffenheitsangaben lediglich aus allgemeinen Prospekten oder öffentlichen Äußerungen der ITC oder ihrer Zulieferer, insbesondere in Werbemitteln ergeben, sind diese Beschaffenheitsangaben ebenfalls keine Garantien im Rechtssinne.
3. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Teillieferung, Vorbehalt fremder Nutzungsrechte
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer der ITC (auflösende Bedingung). Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von ITC zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer der ITC. Zulieferer sind insbesondere die Anbieter von zu bearbeitender Fremdsoftware. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(2) ITC ist zu Teillieferungen auch dann berechtigt, wenn vertraglich eine Teillieferung nicht ausdrücklich vereinbart war, es sei denn, die Teillieferung ist dem Kunden nicht zuzumuten. Mehrkosten infolge von solchen Teillieferungen trägt ITC.
(3) Im Rahmen von Softwareprojekten (Erstellung von Individualsoftware, Anpassung von Standardsoftware, Installation, Reparatur, Pflege und Betreuung von Software, Vermietung von Software) können fremde Urheberrechte oder fremde Nutzungsrechte (Lizenzen) bestehen. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der ITC an den Kunden im Rahmen von Softwareprojekten erfolgen mit dem Vorbehalt des Bestehens fremder Urheberrechte, ohne dass schon die bloße Existenz fremder Urheberrechte oder fremder Nutzungsrechte insoweit einen Rechtsmangel darstellt. Das Recht des Kunden, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Lieferungen und Leistungen der ITC notwendigen Nutzungsrechte zu solchen Urheberrechten oder Lizenzen eingeräumt zu erhalten, bleibt von diesem Vorbehalt unberührt.
4. Schutzrechtssituation
Über Art und Umfang von Schutzrechten Dritter an Lieferungen und Leistungen der ITC (Urheberrechte, Markenrechte etc.) informiert ITC durch Bekanntgabe der Lizenzbestimmungen dieser Dritten. Der Kunde wird als Händler oder Endkunde (End User) insbesondere entsprechende Lizenzbestimmungen der Schutzrechtsinhaber (License Agreements) beachten.
5. Urheberrecht, Copyright, Namensnennung
(1) ITC beansprucht das Urheberrecht an ihren urheberrechtlich geschützten Leistungen bzw. Leistungsteilen.
(2) Soweit ITC im Rahmen ihrer Leistungen für den Kunden schutzrechtsfähige Leistungen oder Teilleistungen entwickelt, steht ITC das Recht auf Urheberbenennung zu. ITC ist insoweit berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kunden einen Urhebervermerk in marktüblicher Form und Gestaltung (z .B. … Copyright and designed by … oder © …) dauerhaft an geeigneter Stelle, vorzugsweise in einem Impressum, anzubringen.
(3) Auch unabhängig von Urheberrechten sichert der Kunde der ITC das Recht der dauerhaften Namensnennung (z. B. designed by …) auf der Website des Kunden an geeigneter Stelle zu, vorzugsweise im Impressum, soweit ITC Leistungen erbracht hat, die auf einer Website des Kunden veröffentlicht werden. ITC kann auf dieses Recht jederzeit verzichten.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden, Ansprechpartner
(1) Der Kunde unterstützt ITC bei der Erfüllung ihrer vertraglich jeweils geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie Hard- und Software.
(2) Im Rahmen von Softwareprojekten stellt der Kunde ITC die erforderlichen Anzahl eigener Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
(3) Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, oder nach dem Vertrag verpflichtet ist, Materialien zu beschaffen (Bilder, Texte, Tondokumente), hat der Kunde diese ITC in einem gängigen, unmittelbar verwertbarem digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist dies dem Kunden nicht möglich oder werden ITC solche Materialien nicht in dieser Form überlassen oder ist die Umwandlung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format notwendig, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten zusätzlich zu der im Vertrag vereinbarten Vergütung.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass ITC die zur Nutzung der Materialien erforderlichen Rechte erhält.
(5) Erklärungen des jeweils anderen Vertragspartners können mit Wirkung für und gegen jede Partei auch den im Vertrag benannten Ansprechpartnern (Projektverantwortlichen) gegenüber abgegeben werden.
(6) Durch gegenseitige Mitwirkung soll ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis der Parteien nicht begründet werden.
7. Nutzungsrechte (Lizenzierung)
(1) ITC räumt dem Kunden, soweit im Vertrag keine anderweitige Nutzungsrechtsvereinbarung getroffen worden ist, am vertraglich überlassenen Werk, wenn das Werk insgesamt oder dessen Teile urheberrechtsschutzfähig sind und ITC Urheber oder sonstiger Nutzungsrechtsinhaber ist, nur das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, das Werk nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck in einer beliebigen Systemumgebung zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist zusammen mit den sonstigen Lieferungen und Leistungen übertragbar, wenn der Kunde selbst die Nutzung vollumfänglich einstellt. Das Nutzungsrecht für Schulungs-, Forschungs- und Entwicklungslizenzen ist nicht übertragbar. Im Fall der Überlassung von Software an Dritte ist der Kunde verpflichtet, ITC Namen und Anschrift des Erwerbers in vollständiger Form in Textform mitzuteilen. Ist Software Gegenstand des Werkes, so gelten ergänzend §§ 69 d und e Urhebergesetz (UrhG). Soweit in dem vertraglich überlassenen Werk fremde urheberrechtliche Werke integriert sind, richten sich die Nutzungsrechte nach den Lizenzbestimmungen der (dritten) Softwareersteller bzw. Lizenznehmer.
(2) Ist das Werk zu überlassende Software, so besteht das Werk aus einem zu überlassenden Datenträger (Lieferkopie), auf welchem sich die Software befindet, und einer in Deutsch verfassten Dokumentation als deren technische Beschreibung, welche mindestens eine Nutzungsanweisung und eine Installationsanweisung enthalten muss. Die gedruckte Dokumentation kann wahlweise auch in elektronischer Form auf Datenträger überlassen werden. ITC kann eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software an den Kunden auch per Diskette, per E-Mail oder unter einer Internet-Adresse zum Herunterladen überlassen.
(3) Werden dem Kunden Nutzungsrechte nur für eine im Vertrag bestimmte Systemumgebung eingeräumt, bedarf die Nutzung in einer anderen Systemumgebung der Zustimmung der ITC. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Einsatzfähigkeit in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht in eine andere Codeform als der überlassenen zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Gesetzen zulässig ist. Der Quellcode von Programmen sowie die Nutzungsrechte hieran werden dem Kunden nicht übertragen. Sollen auch der Quellcode nebst Erstellungsdokumentation an den Kunden geliefert werden, beispielsweise im Falle einer ausschließlich für den Kunden erstellten, individuell mit diesem entwickelten und programmierten Software, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(5) Der Kunde ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken Kopien der Software anzufertigen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Kopien der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
(6) Eine weitergehende Nutzung des Werkes, als in den vorherstehenden Absätzen beschrieben, ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, weitere Nutzungsrechte (z. B. Unterlizenzen) zu begründen und die Leistung zu vervielfältigen oder zu vermieten oder einem ASP (Application Service Provider) zu überlassen.
(7) Die Urheberpersönlichkeitsrechte der ITC bleiben von der Einräumung von Nutzungsrechten unberührt.
(8) Soweit ITC dem Kunden Nutzungsrechte an der Software PowerCommerce oder deren Anpassungsleistungen hierzu einräumt, gelten anstelle der vorgenannten Absätze 1 bis 7 die Lizenzbestimmungen ITC PowerCommerce in der jeweils auf der ITC-Website zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten Fassung. ITC ist verpflichtet, dem Kunden vor Bestätigung eines Auftrags eine Mitteilung zu übermitteln, falls sich diese Lizenzbedingungen nach Eingang eines den Kunden bindendes Vertragsangebotes bei ITC geändert haben sollten.
8. Abnahme und Funktionstest bei Software
(1) Mit Ablieferung der Software durch ITC an den Kunden verpflichten sich die Parteien, ein förmliches Abnahme- bzw. Funktionstestverfahren durchzuführen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass ITC neu herzustellende Individualsoftware oder für Zwecke des Kunden durch ITC anzupassende Standardsoftware liefert, als auch für den Fall, dass ITC Werkleistungen an Software des Kunden erbringt (insbesondere über die vom Kunden gelieferte und anzupassende oder zu bearbeitende Software).
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde mit Ablieferung der Software verpflichtet, diese innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen einem ausführlichen Funktionstest zu unterziehen (erste Frist). ITC wird dem Kunden ein Abnahmeprotokoll übersenden, auf welchem sich der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung darüber schriftlich zu erklären hat, ob und in welchem Umfang er die vertraglich geschuldete Leistung als vertragsgerecht ansieht (zweite Frist).
(3) Übernimmt der Kunde die Leistungen der ITC auch nach Ablauf der zweiten Frist in die produktive Nutzung, ohne die Abnahme erklärt zu haben, so gilt die Abnahme bzw. die Erklärung der Annahme als Erfüllung als zum Beginn des Produktivbetriebes erfolgt, soweit ITC den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besondert hingewiesen hat.
(4) Der Kunde hat einen Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der beiden Fristen, soweit er dies vor Fristablauf ITC gegenüber unter Benennung des von ihm für angemessen gehaltenen Fristablaufes verlangt.
(5) Erweist sich die Leistung der ITC als nicht abnahmefähig bzw. erklärt der Kunde, die Leistung nicht als Erfüllung annehmen zu wollen, ist ITC verpflichtet, die vom Kunden behaupteten und berechtigten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Mit Ablieferung der Nacherfüllung gilt das Abnahme- bzw. Funktionstestverfahren entsprechend.
(6) ITC kann Teilabnahmen- bzw. Funktionstestverfahren für in sich geschlossene Leistungen verlangen.
9. Softwarepflege
Ist neben der Lieferung der durch ITC hergestellten Software deren Pflege durch ITC vereinbart (Pflege, Support, Service), oder ist diese nachträglich vereinbart worden, so erbringt ITC die Beseitigung von Fehlern der Software und der Dokumentation (Mangelbeseitigung), soweit im Pflegevertrag auch die Fehlerbeseitigung als Mangelbeseitigung vereinbart ist, für die Dauer der Gewährleistung ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Inhalt, Umfang und Dauer der weiteren Pflegeleistungen richten sich nach den Vereinbarungen in einem gesondert abzuschließenden Software-Pflegevertrag.
10. Schutzrechtsverletzungen
(1) Für den Fall der Haftung des Kunden gegenüber ITC wegen Schutzrechtsverletzungen (Rechtsmängel, insbesondere wegen Urheber-, Marken-, Patent- und Lizenzrechten Dritter) wird der Kunde ITC auf erstes Anfordern von allen Forderungen und Ansprüchen freistellen, und auf Verlangen der ITC gegen alle Ansprüche verteidigen, die wegen der Verletzung von solchen Rechten Dritter gegen ITC geltend gemacht werden. Der Kunde erstattet ITC alle nach gesetzlichen Gebührenordnungen entstehenden Verteidigungskosten, soweit sie notwendig sind, und auch weitere nachweislich entstandene Schäden, soweit ITC aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsmaßnahmen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. ITC hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. Die Auswahl eines Rechtsbeistandes obliegt ITC. ITC unterliegt bei eigenen Rechtsverteidigungen den Weisungen des Kunden. Die Kostenerstattungspflicht des Kunden ist dadurch bedingt, dass ITC die Weisungen des Kunden vor etwaigen Maßnahmen einholt und beachtet.
(2) Für den Fall der Haftung der ITC gegenüber dem Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen (Rechtsmängel, insbesondere wegen Urheber-, Marken-, Patent- und Lizenzrechten Dritter) gilt vorstehender Absatz entsprechend.
(3) Werden durch die Nutzung des hergestellten Werkes Rechte Dritter verletzt, so ist ITC berechtigt, die betroffenen Lieferungen und Leistungen auf eigene Kosten unverzüglich so abzuändern, dass der Vertragszweck noch erreicht wird. Die Parteien verpflichten sich untereinander, an der Zweckerreichung mitzuwirken, soweit der Rechtsmangel auch durch den Austausch einer Leistung unter Wahrung der Belange des Kunden behoben werden kann.
(4) Die Parteien sind wechselseitig verpflichtet, sich unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen gestellt werden, anderenfalls die jeweilige Freistellungsverpflichtung erlischt.
11. Vertraulichkeit
(1) Soweit ITC dem Kunden zum Zweck der Vertragsanbahnung oder zur Vorbereitung einer Kooperation Betriebsgeheimnisse offenbart, sind diese Betriebsgeheimnisse auch dann durch den Kunden vertraulich zu behandeln, wenn es nachträglich zu einem Vertrag oder zu einer sonstigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht kommt. Unbeschadet des Abschlusses einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichten sich der Kunde auch für das vorvertragliche Stadium, alle Informationen, die er wegen der beabsichtigten gemeinschaftlichen Tätigkeit von ITC erhält, unabhängig davon, wie die Übermittlung erfolgt, vertraulich zu behandeln und nur zur Prüfung einer möglichen Zusammenarbeit zu verwenden. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als zu diesen Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
(2) Informationen sind vor allem Geschäftspläne, Betriebsinterna, Produktentwicklungen (insbesondere Software), Produktionspläne, Kundendaten, Investitionen, Geschäftsprozesse, Spezifikationen, Daten, Muster, Prototypen und Konzepte, in gleich welcher Weise diese Informationen übermittelt wurden (mündlich, textlich, schriftlich, analog oder digital).
(3) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Informationen gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der ITC schon bekannt waren, nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung der ITC bekannt gemacht werden, die unabhängig von den übermittelten Informationen vom Kunden im Zeitpunkt der Übermittlung schon entwickelt wurden, die rechtmäßig aus dritter Quelle, welche das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden, oder welche aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften oder Anordnungen offenbart werden müssen. Im zuletzt genannten Fall verpflichten sich Kunde und ITC, sich unverzüglich über die Offenbarung zu informieren.
(4) "Dritte", welchen die hier geschützten Informationen nicht zugänglich gemacht werden dürfen, sind nicht die mit der Übermittlung oder Verarbeitung der Informationen im Unternehmen des Kunden befassten Mitarbeiter, wie auch nicht die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten und mit dem Kunden der Vertragspartei insoweit vertraglich verbundenen Berufsträger (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte).
12. Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr ab Beendigung der Zusammenarbeit bzw. ab Ablieferung bzw. Abnahme des Leistungsgegenstandes keine Mitarbeiter der ITC abzuwerben oder ohne Zustimmung der ITC einzustellen. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von ITC der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
13. Zahlungsbedingungen, Anpassung der Vergütung
(1) Die vereinbarte Vergütung der ITC für ihre Lieferungen und Leistungen ist nach ihrer Fälligkeit binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum gemäß einer dem Kunden zugegangenen Rechnung durch den Kunden an ITC zu bewirken (Zahlungsziel). Einer Rechnung bedarf es nicht, soweit sich der Anspruch auf die Vergütung sowie deren Fälligkeit nach dem geschlossenen Vertrag auch ohne fortlaufende Rechnungsstellung ergibt, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen. Ist (beispielsweise bei Dauerschuldverhältnissen) eine monatliche Vergütung vereinbart, ist die Vergütung bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats im voraus durch den Kunden an ITC zu zahlen.
(2) Zahlt der Kunde auf eine Mahnung der ITC nach Eintritt der Fälligkeit und nach Ablauf des Zahlungszieles nicht, ist ITC berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen einzustellen. Für die Mahnung nach Eintritt des Verzuges ist ITC berechtigt, dem Kunden pauschal € 2,50 zu berechnen.
(3) Während des Verzuges des Kunden mit fälligen Zahlungsverpflichtungen schuldet der Kunde der ITC den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schaden ist nicht ausgeschlossen.
(4) ITC ist nach Zahlung der Rechnung des Kunden, die er nach Eintritt des Verzuges an ITC bewirkt, berechtigt, die Leistung erst wieder aufzunehmen, soweit der Kunde auch fällige Mahngebühren und den Verzugszins an ITC gezahlt hat.
(5) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kunden kommt es auf den Tag des Eingangs bei ITC an (Eingang eines Schecks, Gutschrift auf dem Konto i.F. der Überweisung).
(6) Im Rahmen von Software(-projekten), nach welchen ITC für den Kunden Software erst herstellt, oder Standardsoftware für den Kunden anpasst, und welche ab dem Tag des Vertragsschlusses einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen bis zur Ablieferung in Anspruch nehmen, kann ITC vom Kunden auch vor der Ablieferung des Kaufgegenstandes für in sich abgeschlossene Teile des Projektes angemessene Abschlagszahlungen für erbrachte vertragsgemäße Leistungen verlangen, soweit wenigstens eine Teilzahlung erst nach der Ablieferung fällig wird. Entsprechendes gilt allgemein für Lieferungen und Leistungen der ITC, wenn in den Vertragsgrundlagen einzelne Teilleistungen gesondert beschrieben und mit einem Vergütungsteil der insgesamt geschuldeten Vergütung ausgewiesen sind.
(7) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der ITC getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von ITC im Zeitpunkt der Leistungserbringung verlangten Vergütungssätze als üblich.
(8) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch ITC anerkannt wurden.
(9) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(10) ITC ist berechtigt, die im Vertrag vereinbarte Vergütung, soweit die vertragliche Leistung oder soweit Leistungsteile hieraus auf unbestimmte Zeit mit zeitlich wiederkehrender Vergütung laufend vereinbart sind (Dauerschuldverhältnis), nach Ablauf von 12 Monaten ab Vertragsbeginn bzw. ab Beginn des vertraglichen Leistungsteiles, für welchen eine zeitlich wiederkehrende Vergütung bestimmt ist, anzupassen. Die Preisänderung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt und wird mit Wirkung zum ersten Tag des auf den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung der ITC folgenden übernächsten Monats wirksam. Ist der Kunde mit der Preisänderung nicht einverstanden, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag oder den betroffenen Leistungsteil mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Tag des Wirksamwerdens der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Schweigt der Kunde, wird die Preiserhöhung wirksam. ITC weist den Kunden in der Preiserhöhung auf die Bedeutung des Schweigens gesondert hin.
14. Eigentumsvorbehalt
(1) ITC behält sich das Eigentum an überlassenen Sachen bis zur Zahlung des Kaufpreises vor, soweit im Rahmen der Lieferungen und Leistungen Eigentum zu übertragen ist. Dies gilt insbesondere für die Lieferung von Software durch Verkaufsgeschäfte, gleich auf welchem Medium dem Kunden Software abgeliefert wird (Diskette, CD-ROM, Download, Datenfernübertragung). Die Einräumung der Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Leistungen der ITC wird erst wirksam, wenn der Kunde die vertraglich geschuldete Vergütung an ITC gezahlt hat.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn alle Forderungen der ITC an den Kunden aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.
15. Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen und bei Nutzungsrechtsverstoß
(1) Ist der Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist der Vertrag von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats ordentlich kündbar. Ist der Vertrag für eine Mindestdauer abgeschlossen, so verlängert er sich nach Ablauf der Mindestdauer auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht vor Ablauf der Mindestdauer mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Mindestdauer gekündigt wird. Für die Kündigung bei verlängertem Vertrag gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Soweit ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Pflege- und Betreuungsvertrag, Mietvertrag) in Vollzug gesetzt worden ist, wird ein eventuell sich ergebendes Rücktrittsrecht des Kunden durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung ersetzt.
(4) Verletzt der Kunde die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte der ITC oder des dritten Rechteinhabers schwerwiegend, so kann ITC dem Kunden die Nutzungsrechte an der Software außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung voraus. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Software einschließlich der Dokumentation und alle Kopien sofort zu löschen oder zu vernichten bzw. an ITC zurückzugeben.
16. Leistungsstörungen, Gewährleistung
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrag ITC mit der ihr obliegenden Leistung in Verzug, so kann ihr der Kunde zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der Leistung der ITC nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nur wenn der Kunde die Fristsetzung mit dieser Ablehnungsandrohung verbindet, ist er nach Ablauf der Frist berechtigt, unter Beachtung der weiteren vertraglichen Vereinbarungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist. Hat die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs für den Kunden kein Interesse oder hat ITC die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, so bedarf es der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht.
(2) Mängel müssen vom Kunden in Schriftform oder in Textform gegenüber ITC gerügt werden.
(3) Für den Kunden gelten, wenn er Kaufmann ist und ein Kaufgeschäft vorliegt, die für Kaufleute geltenden Rügepflichten der §§ 377, 378 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für Mängelrügen aus anderen als Kaufverträgen ist der Kunde verpflichtet, die ihm nach Abnahme bzw. Funktionstest offensichtlichen Mängel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens binnen 14 Tagen bei ITC geltend zu machen, anderenfalls die Gewährleistung der ITC ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Als Mängel im Rahmen der Rügepflicht gelten auch Falsch- und Zuweniglieferungen.
(4) Soweit dem Kunden gegen ITC das Recht zusteht, Nacherfüllung ihrer Leistung zu verlangen (Beseitigung eines Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache), so hat ITC die Wahl, ob sie den Nacherfüllungsanspruch durch Beseitigung des Mangels durch Umgehung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt. Das Wahlrecht entfällt, wenn gemäß der Natur der vertraglichen Leistung nur eine Art der Nacherfüllung in Betracht kommt.
(5) Solange ITC ihren Verpflichtungen zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache nachkommt, hat der Kunde kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen gilt die Nacherfüllung fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder aus der Art des Mangels oder aus den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(6) ITC kann die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung der unter Berücksichtigung des Mangels angemessen reduzierten Vergütung abhängig machen, soweit die Vergütung fällig ist.
(7) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(8) Sofern ITC die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Anpassung von Software.
(9) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleiben Ware oder Werkleistung beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache bzw. Werkleistung.
(10) Vorstehende Einschränkungen gemäß Absätze 7, 8 und 9 gelten nicht, wenn ITC die Pflichtverletzung arglistig verursacht oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(11) ITC übernimmt Gewährleistung und Haftung nur für eigene Lieferungen und Leistungen. Ist in Individualsoftware oder in Standardsoftware der ITC Fremdsoftware enthalten, ist ITC für diese Fremdsoftware nicht verantwortlich, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Soweit ITC bezüglich dieser Fremdsoftware eigene vertragliche Ansprüche zur Schadloshaltung hat, wird ITC dem Kunden diese Ansprüche abtreten.
17. Mangelhaftigkeit von Software
(1) Besteht das Leistungsversprechen der ITC in Software, so kann der Kunde keine absolut fehlerfreie Software erwarten, unbeschadet des Rechts des Kunden, die vereinbarte oder die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit zu verlangen.
(2) Unwesentliche Abweichungen der gelieferten Software von der vereinbarten oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit gelten nicht als Mangel. ITC steht aber dafür ein, dass die Software ihre Hauptfunktionen im wesentlichen erfüllt und nicht mit Fehlern behaftet ist, welche die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
18. Verjährungsfrist für Mängel, Haftung für Schäden, Haftungsbegrenzung
(1) Für Verträge der ITC mit ihren Kunden über neu hergestellte Sachen (insbesondere über die Lieferung herzustellender Individualsoftware oder [anpassungsbedürftiger] Standardsoftware) und über Werkleistungen (insbesondere über die vom Kunden gelieferte und anzupassende oder zu bearbeitende Software) verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängel abweichend vom Gesetz in 1 Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. In dieser Frist verjähren auch Mängel an Nacherfüllungsleistungen. Die Verjährungsfrist für gegen ITC gerichtete sonstige Ansprüche verjährt ebenfalls in der Frist von 1 Jahr.
(2) Hingegen gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der ITC oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ITC beruhen sowie für sonstige Schäden beim Kunden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ITC oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ITC beruhen. Die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist gilt auch für den Fall, dass ITC einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(3) Für die Fälle der nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der ITC oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, welche nicht zur gesetzlich zwingenden Haftung nach Absatz 2 führen, haftet ITC für Schäden des Kunden nicht, es sei denn, es geht um die Verletzung einer Pflicht, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht). Für den Fall der Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der ITC aber, soweit nicht gesetzliche Mindest-Versicherungssummen bestehen, auf den Schaden begrenzt, welchen ITC bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Pflichtverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, welche ITC kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
(4) Ansprüche des Kunden gegen ITC nach dem Produkthaftungsgesetz wegen eines Fehlers des Produktes bleiben von dieser Ziffer unberührt.
19. Datensicherung
Der Kunde ist verpflichtet, Daten, auf welche ITC im Rahmen der Vertragserfüllung Zugriff hat, regelmäßig zu sichern, soweit die Sicherungspflicht nach dem Vertrag nicht ausschließlich durch ITC übernommen wird oder nach der Art des Vertrages zu übernehmen ist.
20. Datenschutz
(1) Rechtsgrundlage für den Umgang mit personenbezogenen Daten des Kunden sind u. a. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telekommunikationsgesetz (TKG), die Telekommunikationsdienstunternehmensdatenschutzverordnung (TDSV) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG).
(2) Personenbezogene Daten des Kunden werden durch ITC nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat, oder das BDSG, TKG, die TDSV und das TDDSG bzw. eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt.
(3) ITC wird den Kunden in angemessener Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogene Daten unterrichten.
21. Formvorschriften
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden.
(2) Die Erklärung einer Kündigung sowie die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag durch den Kunden muss schriftlich erfolgen. Dies gilt entsprechend für Fristsetzungen, Mahnungen oder Abmahnungen.
22. Anwendbares Recht
(1) Für die vertraglichen Beziehungen der ITC mit ihren Kunden gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
(2) Die Geltung des UN-Kaufrechts für kaufvertragliche Leistungen wird ausgeschlossen.
23. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für alle Vertragspflichten aus Lieferungen und Leistungen der ITC und Gerichtsstand für alle aus dem jeweiligen Vertrag entstehende Streitigkeiten ist Dresden vereinbart. Für ausländische Vertragspartner ist die Gerichtsstandvereinbarung ausschließlich, unbeschadet der Regelungen des Art. 22 der Verordnung EG Nr. 44/2002 vom 22.12.2000.
24. Übertragung von Rechten und Pflichten
ITC kann alle Rechte und Pflichten aus den mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen jederzeit auf Dritte übertragen. Die Übertragungen sind ab dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die übertragende Partei der anderen Seite die schriftliche Mitteilung hierüber übermittelt hat.
25. Nichteinbeziehung, Unwirksamkeit
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB oder der Besonderen Geschäftsbedingungen der ITC ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinbeziehung oder der (Teil-)Unwirksamkeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Halten diese gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen bereit, so soll eine ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.